Präambel
Unsere Schule ist ein Ort, an dem sich alle wohl und sicher fühlen und Verantwortung übernehmen sollen, für sich und für andere, heute und in der Zukunft. Dies ist als zentraler Gedanke in unserem Leitbild festgelegt.
Höflichkeit, gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis füreinander prägen deshalb unseren gemeinsamen Schulalltag, da sie zum allgemeinen Wohlbefinden, zur Sicherheit aller und zu einem gemeinschaftlichen Miteinander beitragen. Einige Regeln des Umgangs miteinander, des Schulbesuchs grundsätzlich und des geregelten Ablaufs in der Schule müssen dabei beachtet werden. Sie sind in der Hausordnung und der nachfolgenden Schulordnung zusammengefasst.
- Grundvereinbarungen
Damit der Schulbesuch für alle Schüler/-innen erfolgreich sein kann und in einer vertrauensvollen und anerkennenden Atmosphäre stattfindet, gelten an unserem Gymnasium folgende Grundvereinbarungen:
Jede/r Lehrer/-in hat das Recht, ungestört zu unterrichten.
Jede/r Schüler/-in hat das Recht, dem Unterricht ungestört folgen zu können.
Schüler/-innen und Lehrer/-innen verpflichten sich zu einem respektvollen Umgang
miteinander.
Wir lösen Konflikte ohne Gewalt. Entwickelt sich ein Streit zwischen Schülern/-innen,
den diese nicht alleine beilegen können, stehen ausgebildete Streitschlichter/-innen zur Konfliktlösung bereit. - Schulpflicht 1
Jede/r Schüler/-in ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen, z. B. Exkursionen, regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen. Diese Pflicht zum Unterrichtsbesuch erstreckt sich nicht nur auf die bloße Anwesenheit im Unterricht.
Schüler/ -innen sind darüber hinaus auch verpflichtet
aktiv mitzuarbeiten
die Hausaufgaben ordnungsgemäß anzufertigen
Leistungsnachweise zu erbringen.
Bei minderjährigen Schülern/-innen haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass die Schüler/-innen diesen Verpflichtungen Folge leisten.
Die Schüler/-innen sind auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften) so lange zur Teilnahme verpflichtet, bis sie ordnungsgemäß abgemeldet sind. Bei den freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann die Schule vor der Anmeldung des Schülers/der Schülerin den Zeitpunkt festlegen, vor dem eine Abmeldung nicht zulässig ist; eine Abmeldung zum Schuljahresende ist jedoch uneingeschränkt zulässig. - Ausnahmen von der Schulbesuchspflicht
a. Verhinderung der Teilnahme
Kann ein Schüler/eine Schülerin nicht am Unterricht (z. B. wegen Krankheit) teilnehmen, so muss die Entschuldigung unverzüglich erfolgen (Entschuldigungspflicht), spätestens aber am zweiten Tag der Verhinderung durch die Erziehungsberechtigten mündlich, telefonisch, elektronisch oder schriftlich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung. Im Falle fernmündlicher Verständigung ist der Schule die schriftliche Mitteilung binnen dreier Unterrichtstage nachzureichen. Volljährige Schüler/-innen können sich selbst entschuldigen. Ansonsten gilt das Fehlen als unentschuldigt. Aus Gründen der Fürsorge legen wir großen Wert auf eine Information durch einen Erziehungsberechtigten bereits am ersten Fehltag vor Unterrichtsbeginn.
b. Befreiung vom Unterricht
Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Fächern oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler/-innen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd ganz oder zeitweise befreit werden. Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde entscheidet der/die Fachlehrer/-in, von einer anderen verbindlichen Schulveranstaltung der/die Klassenlehrer/-in, ansonsten der/dieSchulleiter/-in.
Schüler/-innen werden vom Sportunterricht zeitweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert; „zeitweise befreit“ bedeutet in diesem Fall: die Schüler/-innen sind im Unterricht anwesend und verfolgen das Unterrichtsgeschehen passiv.
Eine Befreiung vom Besuch der Schule ist bei allen Ereignissen einzuholen, deren Termin vorab feststeht, wie
Arztbesuche, die keine Notfallbesuche sind, z. B. Kieferorthopädie sowie Folgebesuche, die der Arzt/die Ärztin anordnet,
außerschulische Prüfungen, deren Terminierung beeinflussbar ist (Führerscheinprüfung, Unterricht an einer anderen Einrichtung).
Diese Termine sollen grundsätzlich auf die unterrichtsfreie Zeit gelegt werden. Eine Befreiung kann deshalb nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag gewährt werden; sie sollte unmittelbar nach Terminvereinbarung, muss aber spätestens drei Tage vor dem Termin dem/der Klassenlehrer/-in bzw. der Schulleitung vorgelegt werden.
Für minderjährige Schüler/-innen können begründete Anträge schriftlich von einem Erziehungsberechtigten, für volljährige Schüler/-innen von diesen selbst gestellt werden.
c. Beurlaubung
Eine Beurlaubung ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf
rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist spätestens drei Tage vorher
von einem Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern/-innen von diesen selbst
zu stellen.
Die Entscheidung über eine Beurlaubung von einem oder zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen trifft der/die Klassenlehrer/- in bzw. der/die Tutor/-in, ansonsten der/die Schulleiter/-in.
Grenzt ein zu beurlaubender Tag an Ferien, trifft immer der/die Schulleiter/-in die Entscheidung über die Beurlaubung; dafür ist rechtzeitig ein schriftlicher Antrag an ihn/sie zu stellen.
Eine Ferienverlängerung auf Grund einer Urlaubsreise ist grundsätzlich nicht möglich.
Für das Fernbleiben der Schüler/-innen vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler/-innen für sich selbst, die Verantwortung. Die Schulen beraten erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten und den/die Schüler/-in über die Auswirkungen der beantragten Beurlaubung.
Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, ob der versäumte Unterricht
ganz oder teilweise nachgeholt wird.
Anerkannte Beurlaubungsgründe und solche, die anerkannt werden können, sind in der
Schulbesuchsverordnung aufgeführt.
d. Abmeldung vom Religionsunterricht
Eine Abmeldung vom Religionsunterricht kann nur aus Glaubens- und Gewissensgründen (vgl. §100 Schulgesetz) zu Beginn des jeweiligen Halbjahres auf schriftlichen Antrag beim Schulleiter erfolgen.
e. Versäumter Unterricht, Entlassung, Krankmeldung, unentschuldigtes Fehlen
Versäumter Unterricht
Fehlen oder Zuspätkommen wird im Klassenbuch vermerkt; beides erfordert jeweils eine schriftliche Entschuldigung und kann im Zeugnis vermerkt werden.
Entlassung aus dem Unterricht z. B. aufgrund einer Erkrankung/Verletzung
Bei Erkrankungen oder Verletzungen darf ohne Zustimmung der unterrichtenden Lehrperson und ohne Information des Sekretariats die Schule grundsätzlich nicht verlassen bzw. das Krankenzimmer nicht aufgesucht werden. Diese Regelung gilt auch für volljährige Schüler/-innen. Tritt eine Erkrankung/Verletzung im Laufe schulischer Veranstaltungen auf, so holt sich der/die Schüler/-in auf dem Sekretariat einen Laufzettel und lässt diesen vom Fachlehrer/von der Fachlehrerin unterschreiben. Bei minderjährigen Schülern/-innen muss der Laufzettel von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben und unverzüglich nach Wiederaufnahme des Schulbesuchs dem/der Klassenlehrer/-in vorgelegt werden.
Unentschuldigtes Fehlen
Liegt keine fristgerechte Entschuldigung oder Beurlaubung und auch kein Attest vor, gilt die Abwesenheit vom Unterricht als unentschuldigtes Fehlen. Dann treten im Laufe eines Schuljahres folgende Maßnahmen in Kraft: Schriftliche Verwarnung, Arrest, Ausschluss vom Unterricht bzw. weitere Maßnahmen nach §90 Schulgesetz. - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
a. Allgemeine Bemerkungen
Die Klassenkonferenz vereinbart zu Schuljahresbeginn auf Grundlage des entsprechenden Beschlusses der Gesamtlehrerkonferenz die grundsätzliche Verfahrensweise beim Vergeben von Bemerkungen und Einträgen. Jede/r Lehrer/-in gibt diese Verfahrensweise zu Beginn des Schuljahres bekannt und vermerkt die Bekanntgabe im Klassenbuch. Bei gegebenem Anlass sollte er/sie sich darauf beziehen. Bemerkungen und Einträge müssen zeitnah gegeben werden und sollen den gerügten Sachverhalt möglichst präzise wiedergeben.
b. Bemerkungen in das Klassenbuch
Bemerkungen werden in der Regel gegeben bei:
mehrmals nichtgemachten Hausaufgaben
mehrfachem Zuspätkommen
mehrfach vergessenen Arbeitsmaterialien
Verstößen gegen die Schul- und Hausordnung
c. Einträge in das Klassenbuch
Einträge werden in der Regel nach einem kurzen Gespräch mit dem/der betroffenen
Schüler/-in gegeben bei:
Unterrichtsstörungen
einer Häufung von Bemerkungen
unentschuldigtem Fehlen
Täuschungsversuchen bei Leistungskontrollen (z. B. mit Spickzettel oder Handy)
Sachbeschädigung
beleidigendem oder aggressivem Verhalten
Erfolglosigkeit anderer Maßnahmen
wiederholten Verstößen gegen die Schul- und Hausordnung
d. Einträge in das Klassenbuch und ihre Folgen
Die Eltern werden grundsätzlich zeitnah durch die eintraggebende Lehrkraft informiert
( gelbes Infoblatt), die den Eintrag umgehend in der Schülerakte vermerkt ( Formblatt Sekretariat).
Jeder Eintrag ist angemessen zu sanktionieren.
Beim dritten Eintrag findet eine Klassenkonferenz statt.
Ab dem dritten Eintrag werden die Eltern zusätzlich telefonisch durch die eintraggebende Lehrkraft informiert.
Ab dem vierten Eintrag wird auch der/die Schulleiter/-in informiert und mit ihm/ihr das weitere Vorgehen besprochen. Bei schwerwiegenden Vorkommnissen ist die Schulleitung umgehend (auch vor dem vierten Eintrag) zu informieren.
Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden liegt im Ermessen des/der Klassen- bzw. Fachlehrers/-in. Alle weitergehenden Maßnahmen verfügt der Schulleiter auf Grundlage von §90 Schulgesetz (Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen). - Schülerdienste
Unsere Schüler/-innen übernehmen Verantwortung für die Sauberkeit und Ordnung im
Schulhaus in Form von Schülerdiensten:
Ordnungsdienst für die Sauberkeit im Schulhaus gemeinsam mit der Bertha-von-Suttner-Realschule in der großen Pause, ggfs. auch in der Mittagspause
Klassenbuchordner/-in
Klassenordner/-in
Klassenlehrer/-innen sollen weitere Schülerdienste („Arbeitsblattausteiler/-in“ usw.)
zu Beginn des Schuljahres einrichten
Stuttgart-Freiberg, den 18.07.2013 (C. Zauner) und 21.11.2023
Christian Brust
Schulleiter
1 Die Schulpflicht ist in §72 (3) und §85 (1) des Schulgesetzes Baden-Württemberg geregelt. Darüber hinaus sei auf die Schulbesuchsverordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 21.3.1982 verwiesen.